Kerngold Immobilien - Immobilienmakler in Mannheim
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Sozialleistung erfolgte nicht rechtzeitig – fristlose Kündigung zulässig.

ImmobilienScout24   

 

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat in einem weiteren Urteil am Mittwoch die Vermieterrechte gestärkt. Nachdem bereits ein Rechtsspruch über die Kündigung wegen Eigenbedarfs erging, folgt nun die Entscheidung über die fristlose Kündigung eines unverschuldet in Geldnot geratenen Mieters (BGH VII ZR 175/14). Der BGH folgte dabei dem Prinzip „Geld hat man zu haben“. 

Im vorliegenden Fall bestand das Mietverhältnis über eine 140 qm große Wohnung seit Dezember 2010. Seit Januar 2013 blieben die Zahlungen des Mieters aus, der seit Oktober 2011 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bezog. Grund dafür waren ungeklärte Zuständigkeiten für die Übernahme der Unterkunftskosten von Jobcenter und Sozialamt. Als in einem separaten Verfahren durch die Sozialgerichte die Jobcenter verpflichtet wurden, die Kosten zu übernehmen, war die fristlose Kündigung mit Räumungsklage bereits vom Vermieter ausgesprochen. 
 

„Geld hat man zu haben“

 

Dies geschah zu Recht, wie der BGH nun urteilte. Es sei nicht relevant, ob der Mieter Anspruch auf Sozialleistungen habe und er diese auch rechtzeitig beantragt worden seien. Letztlich müsse er ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen und dem Prinzip folgen „Geld hat man zu haben“. Dies gelte auch für Mietschulden. 

 

DMB: „Entscheidung unbefriedigend“

 

Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), heißt das Urteil nicht gut: „Die Entscheidung ist unbefriedigend und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Mietern kann auch dann wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn sie unverschuldet in Geldnot geraten sind. Der vom Bundesgerichtshof angewandte Grundsatz ‚Geld hat man zu haben‘ darf in einem sozialen Mietrecht, insbesondere beim Kündigungsschutz, nicht uneingeschränkt gelten“. Er fordert, dass Mieter bei ausbleibenden Mietzahlungen, die das Jobcenter zu verantworten hat, geschützt werden müssen.

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